Satzung

Satzung des Imkervereins Xanten

Fassung vom 11. März 2017

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Xanten“ und hat seinen Sitz in Xanten. Der Verein ist Mitglied des Kreis-Imkerverbandes Wesel. Er ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, innerhalb seines Vereinsgebietes die Zucht und die Haltung von Bienenvölkern durch direkte und indirekte Maßnamen zu fördern. Der Verein dient dem praktischen Umweltschutz, da nur durch die Blütenbestäubung sehr viele Wildgewächse bestäubt und damit vor dem Aussterben bewahrt bleiben. Der Verein dient weiterhin dem landwirtschaftlichen Anbau innerhalb seines Gebietes. Denn nur eine gleichmäßige Besetzung mit Bienenvölkern gewährleistet die gleichmäßige Bestäubung aller bienenblütigen Nutzpflanzen. Weiter gehört zu den Aufgaben des Vereins die Betreuung seiner Mitglieder in allen imkerlichen Fragen seines Einzugsgebietes zu gewährleisten. Der Verein hat das Ziel, die Imkerei zu erhalten und zu sichern. Überörtliche Belange werden vom Kreis-Imkerverband Wesel oder dem Imker-Landesverband wahrgenommen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Bienenzuchtverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Bienenzuchtverein ist ein gemeinnütziger Verein, d.h. er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den Antrag auf Aufnahme oder Wiedereintritt, mit welchem die Satzung des Vereins anerkannt wird, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliederversammlung stimmt der Bewerbung zu, wenn nicht Gründe entgegenstehen, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen.

Zu den Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes um die Förderung der Imkerei besonders verdiente Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt: 1. Mit dem Tod, 2. Durch freiwilligen Austritt, 3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

Die ordentliche Mitgliedschaft bindet die Mitgliedschaft im Kreis-Imkerverband Wesel, Imkerverband Rheinland e.V. und dem Deutschen Imkerbund ein.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft oder Ausschluss

Durch Ausschluss kann eine Mitglied die Mitgliedschaft verlieren, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung insbesondere bei § 2 und § 3 vorliegen, oder das Amt im Gesamtvorstand missbraucht wird. In besonderen Fällen bei Verstößen gegen die allgemeine Rechtsnorm, wenn ein richterliches Urteil vorliegt, kann Ausschluss erfolgen. Der Gesamtvorstand verfügt den Ausschluss. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Vereins-Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus 5 Mitgliedern
Erste (r) Vorsitzende (r), Zweite (r) Vorsitzende (r) , Kassierer (in), Schriftführer (in), 1 Beisitzer (in)

Der erweiterte Vorstand kann aus dem Gesamtvorstand, und den Vertretern des ersten Kassierers und des ersten Schriftführers bestehen.
Die Obleute des Vereins gehören mit beratender Stimme zum erweiterten Vorstand.

Vertretungsberechtigt für gerichtliche als auch außergerichtliche Belange sind gemäß § 26 BGB der/die Erste Vorsitzende/r, der/die Zweite/r Vorsitzende/r, der/die Kassierer/in. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht der Vorstandmitglieder ist intern in der Weise beschränkt, dass bei Recht- und Finanzgeschäften die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes erforderlich ist.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der/die V orsitzende führt den Verein in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Obleuten. Er/sie leitet die Versammlung und Sitzung und setzt die Tagesordnung für die Versammlungen und Sitzungen fest. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes zählen insbesondere:
– Planung, Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen des Vereins, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit dienen
– Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Erstellen eines jährlichen Kassen- und Jahresberichtes zur Jahreshauptversammlung
– Ernennung der Obleute des Vereins

§ 9 Wahl des Vorstandes

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die wenigstens 2 Jahre dem Verein angehören. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Wahl anwesend sein. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Der Gesamtvorstand bleibt immer bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Gesamtvorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Rücktritt oder Tod aus, so übernimmt sein Stellvertreter das Amt bis zu nächsten Mitgliederversammlung.
Vom Ausscheides eines Vorstandmitgliedes bis zur Neuwahl darf eine Frist von 18 Monaten verstreichen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Eine Mitgliederversammlung erfolgt nach Ablauf von 12 Monaten, spätestens aber innerhalb der 3 danach folgenden Monate.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss vollzogen werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder oder 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Abstimmungen hat jedes stimmberechtigtes Mitglied eine Stimme.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über
Änderung der Satzung
Festsetzung der Vereinsbeiträge
Den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
Den Bericht des Kassenprüfers
Die Wahl des Vorstandes und deren Vertreter
Die Wahl der Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstandes

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitglieder/Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für jeweils 2 Jahre zu Kassenprüfern.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Abschlüsse und das Vereinsvermögen.

§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Imkerverband Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Bienenzucht zu verwenden hat.

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